Die Lehrer Berater

Transparenzverordnung

Hinweis: Dieser Abschnitt ist eine strukturelle Übernahme der Originalseite. Die vollständigen, rechtlich verbindlichen Formulierungen zu den Artikeln 3-6 der EU-Offenlegungsverordnung sollten vor einem Live-Gang 1:1 aus dem Original übernommen bzw. von der Rechtsabteilung freigegeben werden.

Umsetzung der EU-Transparenzverordnung

Nachhaltigkeitspolitik

Vorwort zur Offenlegungsverordnung

Die Europäische Union hat sich mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzabkommens zur Verfolgung der darin vereinbarten Klimaziele sowie einer nachhaltigeren Entwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft verpflichtet. Die dafür erforderlichen jährlichen Investitionen im dreistelligen Milliardenbetrag können nicht allein von staatlicher Seite aufgebracht werden. Die am 27. November 2019 in Kraft getretene Offenlegungsverordnung (EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, im Folgenden auch „VO“) ist ein Baustein, um mittels Erhöhung von Transparenz und Harmonisierung der Offenlegungsanforderungen im Finanzdienstleistungssektor Finanzmittelflüsse hin zu einer treibhausgasarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigeren Entwicklung auszurichten.

In der Offenlegungsverordnung werden u.a. die Begriffe der „Nachhaltigkeitsrisiken“ und der „nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen“ definiert und Finanzmarktteilnehmer sowie Finanzberater zu bestimmten Offenlegungen gegenüber Kunden verpflichtet.

Informationen über die Art und Weise der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Anlageempfehlungen (Art. 3 VO)

Beschreibt, wie Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) bei der Beratung und bei Anlageempfehlungen berücksichtigt werden.

Erklärung zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 VO)

Erläutert, ob und wie nachteilige Auswirkungen von Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.

Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 VO)

Legt dar, wie die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Einklang steht.

Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 6 VO)

Beschreibt die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess und deren mögliche Auswirkungen auf die Rendite der empfohlenen Finanzprodukte.